Haftungsfragen und Fürsorgepflichten für Arbeitgeber
Auch wenn aktuelle Ereignisse und deren teils katastrophale Folgen für die Betroffenen immer wieder zum Handeln ermahnen, begegnen dem Thema Reisesicherheit noch immer viele Arbeitgeber mit schockierender Gelassenheit. Gerade kleinere Unternehmen ergreifen häufig nur wenige, oft sogar gar keine Vorkehrungen, um wenigstens ein Mindestmaß an Sicherheit für geschäftlich reisende Mitarbeiter zu gewährleisten. Doch diese Leichtfertigkeit rührt meist von schierer Unwissenheit über die nationale Gesetzeslage.
Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Denn wer sich nicht um die Sicherheit seiner Mitarbeiter schert, den erwartet im Erstfall ein böses Erwachen. Der Gesetzgeber stellt durch eine Vielzahl von Regelungen und arbeitsrechtlichen Vorschriften umfassende Mindestanforderungen an die Sicherheitsaufgaben des Arbeitgebers. Auch wenn die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gesetzlich nicht explizit geregelt ist, wird sie vor allem aus § 241 Abs. 2 sowie §§ 617-619 BGB abgeleitet. So ist der Arbeitgeber nach § 618 BGB verpflichtet, seine Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Dieser Paragraph ist die Grundlage für die gesetzlichen Anforderungen zur Reisesicherheit. Daneben begründen auch diverse Richtlinien der Europäischen Union sowie detaillierte Ansprüche der Unfallversicherer maßgebliche Anforderungen an die Gewährleistung der Reisesicherheit durch den Arbeitgeber.
Prävention als maßgebliche Pflicht
Der Abschluss einer Auslandsreiseversicherung zur Minimierung des eigenen Haftungsrisikos reicht dabei längst nicht aus. So ist der Arbeitgeber vor der geschäftlichen Reise oder Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland vor allem dazu verpflichtet, präventiv zur Sicherheit des Mitarbeiters beizutragen. Dies schließt die Sicherstellung der individuellen Eignung des Mitarbeiters unter persönlichen, gesundheitlichen und fachlichen Gesichtspunkten ein, aber auch die angemessene Vorbereitung des Reisenden auf landesspezifische Besonderheiten. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, den Reisenden über bekannte Gefahren und Risiken aufzuklären und geeignete Maßnahmen zur Notfallvorsorge treffen. Hierzu gehören auch eine ausreichende Erreichbarkeit, die Verbindung zu außerbetrieblichen Rettungs- und Notfallorganisationen und gegebenenfalls die Bereitstellung von Evakuierungsplänen.
Anforderungen zur medizinischen Vorsorge werden in Deutschland unter anderem durch die Berufsgenossenschaften gestellt. So können für Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Arbeit im Ausland besonderen Belastungen ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erforderlich sein.
Fazit: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Grundsätzlich muss sich jeder Arbeitgeber über die bestehenden gesetzlichen Anforderungen bewusst sein. Denn werden bestehende Gesetzte und Vorschriften missachtet, handelt er unter Umständen ordnungswidrig, gegebenenfalls erfüllt er sogar einen Straftatbestand. Auch hier gilt das altbekannte Sprichwort: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wird das Unternehmen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, drohen neben zivilrechtlichen Forderungen und einem potenziellen Reputationsschaden hohe Schadensersatzzahlungen und weitere empfindliche Sanktionen. Nicht umsonst werden ausreichende präventive Vorkehrungen sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen während internationalen Geschäftsreisen gesetzlich gefordert. Sie sollten demnach von jedem Arbeitgeber ernst genommen und bei allen Reisen ins Ausland entsprechend berücksichtigt werden.
Stichworte:
Arbeitgeberfürsorgepflicht, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Arbeitgeber Fürsorgepflicht, Fürsorgepflicht bei Dienstreisen, Fürsorgepflicht bei Auslandsentsendungen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber Expats