Verweis auf gesetzliche Pflichten
Ein Mindestmaß an Reisesicherheit muss jeder Arbeitgeber garantieren, so will es der Gesetzgeber. Die Allgemeine Fürsorgepflicht, wie sie das BGB und andere Regelwerke fordern, gilt für jedes Unternehmen, insbesondere bei Geschäftsreisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, handelt er rechtswidrig und kann für seine Unterlassung oder Versäumnis juristisch belangt werden.
Stellt der Arbeitnehmer fest, dass die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen vor und während einer Geschäftsreise unzureichend sind oder gar gänzlich fehlen, ist es jedoch verständlicherweise weniger ratsam, gleich den Anwalt auf den Plan zu rufen. Meist kann ein persönliches Gespräch mit den Verantwortlichen bereits genügen, um auf die bestehenden gesetzlichen Bedingungen und den aktuellen Ist-Zustand im eigenen Unternehmen sowie individuelle Sicherheitsbedürfnisse hinzuweisen. Unangemessene Zögerlichkeit und Zurückhaltungen sind hier jedoch meist kontraproduktiv, Eigeninitiative und Feingefühl der einzig richtige Weg. Doch fest steht: Zeigt sich der Arbeitgeber uneinsichtig, verweigert die Erfüllung seiner Pflichten und schlagen auch andere Lösungsversuche fehl, bleibt der Rechtsweg oft der letzte Ausweg.
Eigene Möglichkeiten nutzen
Doch auch ohne die Unterstützung des Arbeitgebers können Geschäftsreisende sowohl vor als auch während einer Reise einige Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Datenbank des Auswärtigen Amtes ist hierbei eine wichtige Quelle, um sich über die aktuelle Situation vor Ort sowie länderspezifische Gefahren zu informieren. Unter deren offizieller Homepage lassen sich alle Reise- und Sicherheitshinweise sowie bestehende Reisewarnungen kostenlos einsehen. Auch anderweitige Recherchen über das Reiseland können hilfreich sein. Hierbei muss jedoch besonderes auf die Qualität und Aktualität der Informationen geachtet werden.
Ebenso für die Zeit während der Reise kann der Arbeitnehmer einfache, aber effektive Maßnahmen ergreifen. Eine gut ausgestattete Reiseapotheke mit wichtigen Medikamenten und Verbandsmaterial ist besonders sinnvoll. Auch das Zusammenstellen wichtiger Notrufnummern sowie das Mitführen eines Mobiltelefons kann der Reisende in Eigenregie organisieren. Die eigene Erreichbarkeit sollte beim Arbeitgeber hinterlegt und sich um eine regelmäßige Rückmeldung bemüht werden.
Fazit: Vorsicht bei Verweigerung der Geschäftsreise
Vieles kann der Betroffene selbst unternehmen, um die mangelnde Initiative des Arbeitgebers zu kompensieren. Doch nicht immer ist der Arbeitnehmer in der Lage, die eigene Sicherheit ausreichend zu gewährleisten. Aber Vorsicht: Auch wenn die individuellen Risiken einer Geschäftsreise als zu hoch einschätzt werden, sollte man mit einer Reiseverweigerung vorsichtig sein. Denn ohne schwerwiegende Begründung kann eine Abmahnung oder gar die fristlose Kündigung drohen. In einer solchen Situation ist das persönliche Gespräch mit den Verantwortlichen oder der Gang zum Betriebsrat ein ratsamer Weg.
Anders verhält es sich dagegen bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes: Warnen die Behörden vor Reisen in das betroffene Land, darf der Arbeitnehmer den Reiseantritt verweigern. Hierbei muss jedoch eine ausdrückliche Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen. Bloße Sicherheitshinweise reichen hierfür nicht aus.